Land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück
70.800 €
Zusammenfassung: Informationen zur Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungsverfahren
Zweck und Bedeutung der Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung ist eine notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an Zwangsversteigerungen. Sie dient dazu, die Ernsthaftigkeit des Gebots zu sichern und kann von bestimmten Beteiligten verlangt werden. Ein Gebot muss umgehend im Versteigerungstermin mit einer Sicherheitsleistung unterlegt werden – andernfalls wird es zurückgewiesen.
Höhe der Sicherheitsleistung:
- Die Sicherheitsleistung beträgt pauschal 10 % des in der Terminbestimmung angegebenen Verkehrswertes.
Möglichkeiten zur Erbringung der Sicherheitsleistung: Die Sicherheitsleistung kann durch die folgenden Zahlungsmittel erbracht werden:
- Bundesbankscheck: Dieser darf frühestens am dritten Werktag vor der Versteigerung ausgestellt werden.
- Bank-Verrechnungsscheck: Muss im Inland zahlbar sein und ebenfalls frühestens am dritten Werktag vor der Versteigerung ausgestellt werden.
- Unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft: Diese muss von einem zugelassenen Kreditinstitut stammen und im Inland zahlbar sein (außer für Gebote des Schuldners oder neu eingetretener Eigentümer).
- Überweisung an die Landesjustizkasse Bamberg:
- Konto: IBAN: DE 34 7005 0000 0000 024919 bei der BayernLB München, BIC: BYLADEMM.
- Der Betrag muss vor dem Versteigerungstermin auf dem Konto vorhanden sein.
- Im Verwendungszweck müssen folgende Angaben gemacht werden: Hinweis auf Sicherheitsleistung, Aktenzeichen des Verfahrens und Name des zuständigen Amtsgerichts.
Fristen und Hinweise:
- Die Überweisung sollte ca. zehn Arbeitstage vor der Versteigerung vorgenommen werden, um eine rechtzeitige Mitteilung der Gutschrift an das Gericht zu gewährleisten.
- Bei einer Rückgabe der Sicherheitsleistung, falls der Bieter nicht Höchstbietender bleibt, erfolgt die Rücküberweisung unaufgefordert.
Unzulässige Zahlungsmittel:
- Bargeld, Wertpapiere, Bausparverträge, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen und einfache Schecks sind als Sicherheitsleistung nicht akzeptiert.
Fazit: Die Teilnahme an Zwangsversteigerungen erfordert eine präzise und rechtzeitige Bereitstellung der Sicherheitsleistung, wobei bestimmte Formen von Zahlungsmitteln zulässig und andere ausgeschlossen sind. Käufer sollten sich rechtzeitig über die Anforderungen und Verfahren informieren, um eine reibungslose Teilnahme am Versteigerungsprozess zu sichern.